Brockstedt, Leipzig, Steuerberatung, Rechtsberatung

News

  • 3. November 2022
    Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer


    (Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BR-Drucks. 476/22 v. 30.09.2022)

    Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine bis zu 3.000 € hohe „Inflationsausgleichsprämie“ auszahlen, ohne dass darauf Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Die Regelung tritt rückwirkend zum Oktober 2022 in Kraft. Die Begünstigung ist bis Ende 2024 möglich. 

    Voraussetzungen für die Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben

    - Die Regelung tritt mit Rückwirkung zum 01.10.2022 in Kraft. Eine Auszahlung ist spätestens bis zum 31.12.2024 möglich.
    - Die Auszahlung kann vollständig in einem Betrag, aber auch in Teilbeträgen erfolgen.
    - Es sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 3.000 € begünstigt. Eine darüber hinausgehende Zahlung muss regulär als Arbeitslohn versteuert werden. Bei einem zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel kann jedoch in dem begünstigten Zeitraum dem Arbeitnehmer noch einmal der gesamte Betrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in dem Zeitraum mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden.
    - Die Auszahlung der Prämie muss vom Arbeitgeber entsprechend gekennzeichnet werden. Dies kann z.B. über einen Hinweis auf der Lohnabrechnung oder auch durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erfolgen.
    - Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Eine Auszahlung von Bestandteilen des regulären Arbeitslohns als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist somit nicht möglich.

    Die Prämie kommt ebenfalls Empfängern von Arbeitslosengeld II in voller Höhe zugute, da sie nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen als Einkommen angerechnet wird.


  • 11. März 2022
    Zusätzliche Steuererklärung für Grundstücks- und Wohnungseigentümer


    Am 01.01.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Aus diesem Grund kommt auf Grundstücks- und Wohnungseigentümer in 2022 eine zusätzliche Steuererklärung zu, da die Finanzämter Daten zum Grundstück, zum Haus oder auch zur Eigentumswohnung sammeln müssen. Die Einreichung dieser Steuererklärung soll in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 elektronisch erfolgen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass für die ordnungsgemäße und vor allem auch termingetreue Einreichung dieser Daten der jeweilige Eigentümer verantwortlich ist – dies gilt auch Wohnungseigentümergemeinschaften; auch hier ist der Wohnungseigentümer zur Abgabe verpflichtet, nicht der WEG-Verwalter.

    Nachfolgend veröffentlichen wir die Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen von gestern (10.03.2022) – bitte beachten Sie auch die beiden Links am Ende der Medieninformation des Staatsministeriums, da diese recht hilfreich erscheinen. Sie gelten aber nur, soweit das Grundstück in Sachsen befindet.

    Wenn Sie in anderen Bundesländern Grundstücke haben, informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des Bundeslandes, in dem sich Ihr Grundbesitz befindet, bzw. bei dem für den Grundbesitz zuständigen Finanzamt, ob die Feststellungserklärung ebenfalls elektronisch abzugeben ist bzw. welche Formulare/Vordrucke verwendet werden müssen. Unter www.grundsteuerreform.de finden Sie Links auf die entsprechenden Länderseiten.

    Bitte beachten Sie: Es ist zwingend der Erklärungsvordruck des Bundeslandes zu verwenden, in dem der jeweilige Grundbesitz liegt, für den eine Erklärung abgegeben werden soll.

    Hier erhalten Sie die Medieninformation des "Sächsischen Staatsministerium der Finanzen" (Download-PDF).


  • 13. August 2021
    Aus aktuellem Anlass:
    Lokführerstreik versus Wegerisiko


    Alle Berufstätigen sind verpflichtet, pünktlich ihre Arbeit anzutreten. Das gilt auch und gerade bei Streik, aber auch bei sonstigen absehbaren Verkehrsbehinderungen wie Glatteis, Überschwemmungen oder Wintereinbruch. Das Bundesarbeitsgericht weist dieses Wegerisiko den Arbeitnehmern (m/w/d) zu und ermöglicht dem Arbeitgeber (m/w/d) nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ das Entgelt zu kürzen oder sogar abzumahnen.

    Berufstätige haben deshalb rechtzeitig Alternativen zu suchen, um ihrer Pflicht zur Pünktlichkeit nachzukommen. Notfalls müssen sie Urlaub nehmen, wenn keine andere Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen wird.


  • 27. April 2021

    Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­wa­re und Soft­ware zur Da­ten­ein­ga­be und -ver­ar­bei­tung
    Die Finanzverwaltung setzt ab 1.1.2021 die Abschreibungsdauer von Computerhardware und Software von drei Jahren auf ein Jahr herab. Unter Computerhardware versteht die Finanzverwaltung Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie Drucker, Beamer, Tastatur oder Monitore. Unter Software werden Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung erfasst. Weitere Informationen finden Sie unter Bundesfinanzministerium - Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung


  • 15. Dezember 2020

    Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2019
    Das Bundesamt für Justiz teilt mit, dass kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird, wenn die Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 erst nach dem 31.12.2020 aber vor dem 01.03.2021 offengelegt werden.
    BfJ - Jahresabschlüsse


  • 14. Dezember 2020

    Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November 2020

    Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen mussten, erhalten vom Staat eine außerordentliche Wirtschaftshilfe. Diese sogenannte Novemberhilfe kann seit dem 25.11.2020 beantragt werden.

    Mit der Novemberhilfe wird eine Entschädigung i. H. v. 75 % des entsprechenden Umsatzes des Novembers 2019 gewährt, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.

    Vorerst nur Abschlagszahlungen
    Es werden zunächst Abschlagszahlungen geben, damit erste Hilfen noch im November bei den Betroffenen ankommen. Soloselbstständige sollen eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 EUR erhalten, Unternehmen von bis zu 10.000 EUR.

    Antragsberechtigte Unternehmen und Soloselbstständige
    Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen und Soloselbständige:
    Direkt betroffen sind alle (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Schließungsverordnungen der Bundesländer (Minister-Konferenz-Beschluss v. 28.10.2000) ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels, Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten sind ebenfalls antragsberechtigt.
    Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

    Darüber hinaus sind auch mittelbar betroffene Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Damit sollen auch Unternehmen und Selbstständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechnikern, Bühnenbauern und Beleuchtern unterstützt werden. Mittelbar betroffene Unternehmen und Selbstständigen müssen einen 80 prozentigen Umsatzeinbruch aufgrund der Schließungsverordnung vom 28.10.2020 nachweisen.

    Einmalige Kostenpauschale
    Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale als Ersatz für die Fixkosten, die aufgrund der Schließung angefallen sind, ausbezahlt werden. Aus Vereinfachungsgründen werden diese Kosten über den Umsatz pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Erstattet werden 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019. Trotz Schließung erzielte Umsätze im November 2020 werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Die Förderhöchstgrenze ist begrenzt durch Beihilfen bis 1 Mio. EUR (gestützt auf Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung) sowie Beihilfen über 1 Mio. EUR nach Notifizierung bei der EU-Kommission (voraussichtlich nach Art. 107 Abs 2 b AEUV).

    Gastronomie: Verkauf außer Haus
    Bei Gastronomen wird die Novemberhilfe ausschließlich nach dem Umsatz ermittelt, die mit dem Regelsteuersatz (19 / 16 Prozent) abgerechnet wurden. Umsätze im November 2020 von mehr als 25 Prozent, die dem Regelsteuersatz unterliegen, sind zwingend anzurechnen.

    Für Hotels, die im November 2020 noch Geschäftsreisende haben, gilt, dass eine Kürzung der Novemberhilfe unterbleibt, wenn nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 erzielt werden.

    Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige
    Nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehmen können ihren Novemberumsatz 2020 mit den Umsätzen von Oktober 2020 vergleichen. Alternativ kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung herangezogen werden.

    Soloselbständige haben die Möglichkeit für die Novemberhilfe auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 anzusetzen, falls im November 2019 keine Umsätze erzielt wurden.

    Verrechnung mit anderen Hilfen
    Die Novemberhilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet. Das gilt nicht für reine Liquiditätshilfen (z. B. KfW-Kredite).


    Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe
    Seit 25.11.2020 sind Anträge über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe möglich.

    Anträge der regulären Auszahlung der Novemberhilfen können wie bei den Überbrückungshilfen ausschließlich nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden.

    Ausgenommen von dieser Regelung sind Soloselbstständige, die bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

    Ausblick: Überbrückungshilfe III
    Für Januar 2021 bis Juni 2021 möchte die Bundesregierung eine sog. "Überbrückungshilfe III" gewähren, um insbesondere den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständige zu unterstützen.

    Links zum Thema:

    FAQ des BMF

    FAQ der Bundessteuerberaterkammer

    Außerdem Förderprogramme der SAB

    Förderprogramme der KfW-Bank

    Wirtschaftshilfen der Bundesregierung


  • November 2020

    Umsatzsteuererhöhung 2021
    Der Jahreswechsel 2020/2021 bringt die „alten“ Mehrwertsteuersätze zurück. Dazu hat die Finanzverwaltung am 04.11.2020 ihr Schreiben vom 30.06.2020 ergänzt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Anzahlungs- und Vorauszahlungsrechnungen zu legen. Näheres entnehmen Sie bitte dem Schreiben. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung zur Umstellung in der Finanzbuchhaltung.


  • Juli 2020

    Die temporäre Veränderung des Umsatzsteuersatzes vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

    Was auf den ersten Blick erfreulich erscheint, birgt viele schwierige Situationen in sich.

    1. Allgemeines
    Das BMF entwirft gerade ein Schreiben zur befristeten Senkung der Steuersätze. Zur Zeit liegt nur ein Entwurf (Stand: 11.6.2020) vor.

    Die letzte Erhöhung des Steuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 führte zu unzähligen Problemen und Schwierigkeiten. Mit der temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 und dann wieder bei seiner Anhebung zum 1.1.2021 dürften sich diese immensen Übergangsschwierigkeiten wiederholen.

    Als Regel gilt:
    a) Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Lieferungen und Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.

    b) Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

    c) Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gibt es eine Sonderregelung: Bis 30.6.2020 unterliegen ihre Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 1.7.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.

    Wichtig
    Entscheidend für die Entstehung der Umsatzsteuer und für den korrekten Steuersatz ist, wann die Leistung nach den umsatzsteuerlichen Regeln ausgeführt wird bzw. erbracht wurde. Daher ist es bedeutungslos, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) Umsatzsteuer ausweist. Gleiches gilt auch für Anzahlungen oder Vorauszahlungen. Auch in diesen Fällen ist ausschließlich darauf abzustellen, wann die Umsatzsteuer endgültig entsteht. Der Unternehmer muss daher den genauen Leistungszeitpunkt ermitteln, um den richtigen Umsatzsteuersatz anzuwenden. Schwierig wird dies insbesondere bei langfristigen Verträgen, die vor dem 01.07.2020 begannen und nach dem 31.12.2020 enden werden.

    Als Regel gilt:
    a) Lieferungen: Bei Lieferungen (auch Werklieferungen) ist darauf abzustellen, wann der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erhalten hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE). Dauerlieferungen - mit Ausnahme von Strom, Gas und Wärme – werden am Tag jeder Lieferung ausgeführt.

    b) Sonstige Leistungen: Bei sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) gilt als Zeitpunkt, wann sie vollendet werden bzw. wurden. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).

    c) Innergemeinschaftliche Erwerbe: Hier entsteht die Umsatzsteuer, wenn die Rechnung ausgestellt wird bzw. wurde, spätestens aber mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

    Merksatz
    Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung.

    Teilleistungen liegen vor, wenn
    1. eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbar ist und
    2. eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegt, die entweder gesondert vollendet oder beendet (Werkleistung) oder gesondert abgenommen (Werklieferung) und abgerechnet werden kann.

    2. Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements
    Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart. Abrechnungen von Dauerleistungen (z. B. Leasing, Miete) sind für den Zeitraum der temporären Umsatzsteuerherabsetzung und wieder nach deren Ende entsprechend zu korrigieren.

    Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z. B. monatlicher Zins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen).

    Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an den zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz anzupassen und müssen alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Andernfalls wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet.

    Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements o. ä.) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung ist erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Die zutreffende Umsatzsteuer entsteht insoweit nach den gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums entstehen.

    Das gilt auch für Jahreskarten im öffentlichen Nahverkehr (soweit hier keine monatsweise Abrechnung als Teilleistung vorliegt) oder auch bei anderen Verkehrsanbietern (z. B. BahnCard 100 der DB AG). Auch solche Leistungen unterliegen endgültig dem Steuersatz, der im Moment des Abschlusses des Leistungszeitraums gültig ist.

    3. Bauleistungen
    In der Praxis fehlen bei Bauleistungen regelmäßig die Voraussetzungen für Teilleistungen, weil regelmäßig keine Teilleistungen schriftlich vereinbart wurden. Zudem fehlt es regelmäßig an einer entsprechenden steuerwirksamen Abnahme solcher Teilleistungen.

    Werden einheitliche Bauleistungen in der Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt, also eine Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt ist, unterliegt die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz von dann 16 %. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang schon Anzahlungen mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % gezahlt wurden. Entsprechend ist die Leistung dann wieder dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird, auch wenn zwischenzeitlich Anzahlungen mit dem abgesenkten Regelsteuersatz von 16 % erfolgten.

    Achtung bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen
    Bei vereinnahmten Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist bei der befristeten Steuersatzänderung ( 01.07. bis 31.12.2020) auf den korrekten Ausweis der geschuldeten Umsatzsteuer besonderes Augenmerk zu legen:    

    Leistungserbringung Anzahlungen Steuerliche Behandlung
    Leistung oder Teilleistung er¬bracht bis 30.6.2020  Ob Anzahlungen geleistet worden sind ist unerheblich Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
    Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021   Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 % 
    Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021  Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen  Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 waren mit 19 % bzw. 7 % besteuert worden, bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten.   
    Leistung oder Teilleistung er¬bracht nach dem 31.12.2020 Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen  Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
    Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020  Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen  Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden, bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % bzw. 2 % nachzuversteuern.


    Erhaltene Anzahlungen, die in der Rechnung Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % ausweisen, sind bei Leistungserbringung ab dem 1.1.2021 nicht zu korrigieren, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem neuen Steuersatz angegeben wird. Zu beachten ist aber, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird. Alternativ kann der Unternehmer aber auch seine Anzahlungsrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz berichtigen. Die Berichtigung erfolgt in diesem Fall für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt.

    Korrespondierend gilt dies ebenfalls für den Vorsteuerabzug.

    4. Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer
    Grundsätzlich ist es dem Unternehmer erlaubt, seine Rechnung zu berichtigen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vertragsparteien eine Netto- oder Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen haben. Außerdem setzt eine eine wirksame Rechnungsberichtigung auch voraus, dass der überhöhte Betrag dem Vertragspartner erstattet wird.

    Steuersatz in Kleinbetragsrechnung
    Auch die Angabe eines zu hohen oder zu niedrigen Steuersatzes in einer sog. Kleinbetragsrechnung (bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR) führt zu einem unrichtigen Steuerausweis.


  • April 2020

    Steuerfreie Corana-Beihilfe bis zu 1.500 Euro durch den Arbeitgeber
    Arbeitgeber können ihrem in der „Corona-Zeit“ besonderes gefordertes Personal bis Ende 2020 eine steuerfreie Sonderzahlung bis 1.500 Euro gewähren. Das sieht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) vor. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung gilt für alle Branchen. Im Gegensatz dazu sind Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die „Corona-Sonderzahlung“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn/Gehalt gezahlt wird. 



    S
    achsen weitet Corona-Hilfe für Mittelständler aus
    Der Freistaat Sachsen plant auch Firmen mit bis zu 100 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro zinsgünstige Darlehen zu gewähren.
    Lesen Sie hier nähere Einzelheiten.



    Bun­des­re­gie­rung be­schließt wei­ter­ge­hen­den KfW-Schnell­kre­dit für den Mit­tel­stand

    Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.
    Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
    Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden: Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
    Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
    Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre. Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. weiter



    Informationen zum Arbeitsrecht

    1. Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber haftet nur bei fehlerhafter Auskunft Arbeitgeber unterliegen keiner allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Jedoch haftet er für Schäden, wenn er fehlerhafte Auskünfte erteilt, ohne zu Auskünften verpflichtet zu sein. Erteilt ein Arbeitgeber freiwillig Auskünfte , müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein.

    2. Kein Unfallversicherungsschutz im Homeoffice Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ist nicht dem von Arbeitnehmern gleichgestellt. Deshalb hat eine arbeitende Mutter, die auf dem Weg von der Kita ins Homeoffice stürzt, keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

    3. Keine sachgrundlose Beschäftigung bei lange zurückliegender Vorbeschäftigung Bestand zwischen den Vertragsparteien schon einmal ein Arbeitsverhältnis, ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig. Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist aber dann unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das könne z. B. dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein befristetes Arbeitsverhältnissind vor 8 Jahren nicht lange zurück!

    4. Sport im Beruf: Wann liegt eine versicherte Tätigkeit vor? Eine Arbeitnehmerin hat bei der Teilnahme an einem Fußballturnier eines Verbands keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt zumindest dann, wenn die Teilnahme an dem Turnier keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat und auch keinen versicherten Betriebssport darstellt.

    5. Zwischenstopp an der Tankstelle auf dem Heimweg kostet den Unfallversicherungsschutz Der direkte Weg zur Arbeit und zurück zur Wohnung ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Wird jedoch die Heimfahrt wegen eines leeren Tanks unterbrochen und passiert beim Tanken ein Unfall, entfällt der Versicherungsschutz.



    Leipziger Heroes,
    eine zündende und zu unterstützende Idee, lokale Unternehmerinnen und Unternehmer zu unterstützen und für diese eine Plattform, um präsent zu bleiben: local-heroes-leipzig.de


  • März 2020

    Zuschusspaket des Bundes tritt in Kraft
    Die Bundesregierung bringt im Zuge der Corona-Krise für Solo-Selbstständige und Kleinstfirmen ein Zuschusspaket von über 50 Milliarden Euro auf dem Weg. Das Sofort-Hilfeprogramm wurde vom Bundesrat bestätigt und tritt somit ab 27.03.2020 offiziell in Kraft. Es dient zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen.
    Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten:
    - bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung bei bis zu 5 Vollzeitbeschäftigten
    - bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung bei bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten

    Dieser Zuschuss wird bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftssteuer für das Jahr 2021 gewinnwirksam berücksichtigt.
    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Zuständige Behörden:
    Die Ansprechpartner/Bewilligungsstellen der Länder.



    Entschädigung für Arbeitnehmer bei Verdienstausfall durch Schul- und Kita-Schließung – Geplante Gesetzesänderung

    Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 a IfSG) soll auf Arbeitnehmer (m/w/d) erweitert werden, die aufgrund
    - einer infektionsbedingten behördlichen Schließungsanordnung einer KiTa oder Schule und
    - er sich für sein unter zwölfjähriges bzw. behindertes Kind selbst kümmern muss und
    - dadurch einen Verdienstausfall erleidet und
    - er auch keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten hatte
    - und er deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.


     
    Lohnkostenerstattung nach dem Infektionsschutzgesetz neben Kurzarbeitergeld?
    Sobald ein Arbeitnehmer verhindert ist seine Arbeitskraft zu erbringen, weil er als positiv getesteter Covid-19-Patient ein behördliches Tätigkeitsverbot auferlegt bekommen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wird dagegen eine vollständige Betriebsschließung behördlich ohne konkreten Verdachtsmoment -wie jetzt die vorsorglichen Betriebsschließungen nicht systemrelevanter Geschäfte- angeordnet , ist nach dem Wortlaut keine Entschädigung nach § 56 IfSG vorgesehen. Abweichend wird jedoch auch in diesen Fällen aufgrund der Corona-Krise eine Entschädigungsmöglichkeit diskutiert. Aufgrund der „unsicheren“ Rechtslage ist es empfehlenswert, neben dem Antrag auf Kurzarbeitergeld Entschädigungen nach § 56 IfSG zu beantragen. Kurzarbeitergeld und Entschädigung nach dem IfSG schließen sich nicht aus



    Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber
    Wichtigste Maßnahmen sind: Auf formlosen Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet ohne Sicherheitsleistungen werden; Stundungen sind zu-nächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Es werden keine Stundungszinsen berechnet. Säumniszuschläge oder Mahngebühren sollen nicht erhoben werden und sind ggf. auf Antrag des Arbeitgebers zu erlassen. Der Nachweis der erheblichen Härte kann der Arbeitgeber durch eine Erklärung eines erheblichen finanziellen Schadens (z. B. erhebliche Umsatzeinbußen) erbringen. Weiteres finden Sie hier.



    Corona-Krise: KfW-Sonderprogramm 2020

    Von der KfW werden über die Hausbanken und Sparkassen für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind und sich zum 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befanden Kredite ausgegeben. Auf der Homepage der KfW wird versprochen: Jeder Antrag wird mit Hoch­druck bearbeitet, um Ihnen so schnell wie möglich zu helfen.



    Wir möchten Ihnen einige nützliche Links zur Verfügung stellen:
    - Aussetzung der Abbuchung der Gewerbesteuer Stadt Leipzig

    Informationen der Stadt Leipzig
    - Unterstützung für Unternehmen
    - Steuerliche Unterstützung

    - Das sogenannte: Corona-Schutzschild des Bundes
    - Detaillierter Überblick über die verschiedenen Programme
    - Faktenblätter bzw. Kurzübersichten des BMF
    - Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
    - Express-Liquidität der Bürgschaftsbank Sachsen



    Formloser Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 auf Null möglich. Antrag ist bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen.



    Gesetzgeber plant umfangreiche Änderungen des Insolvenzrechts
    durch das COVID-19-Insolvenzaussetzunggesetz (COVInsAG), das rückwirkend vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.12.2021 gelten soll.

    Wesentliche Punkte sind
    1. Befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020, wenn die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
     2. Insolvenzrechtliche Anfechtungsmöglichkeiten sollen eingeschränkt werden.

    Weitere Informationen finden Sie hier! 



    Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus:

    1. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Stundungsanträge für bis zum 31.12.2020 fällige oder fällig werdende Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) stellen. Gleiches gilt für Anträge zur Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Nähere Einzelheiten s. BMF-Schreiben vom 19.03.2020
    2. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer. Nähere Einzelheiten s. Ländererlass vom 19.03.2020
    3. Für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gibt es keine Erleichterungen!
    4. Den Antrag für Steuererleichterungen finden sie hier: Anpassung bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen unter (dieses Formular gilt Bundesländerübergreifend)



    Sächsische Staatregierung hilft kleineren Unternehmen und Selbstständigen
    Mit dem Sofortprogramm „Sachsen hilft sofort“ stellt der Freistaat innerhalb von 48 Stunden eine finanzielle Soforthilfe von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro zur Verfügung. Sie wird zinslos und bis zu drei Jahren tilgungsfrei gewährt. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz zum 31.12.2019 maximal eine Million Euro betrug. Vorteil der Soforthilfe ist es, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Geld schnell und flexibel ausgereicht werden kann. Den Antrag finden Sie hier!



    Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen die Corona-Krise

    Das Bundesfinanzministerium hat folgenden Maßnahmenkatalog am 13.03.2020 mitgeteilt:
    1. Aufstockung der KfW-Kreditprogramme
    2. Zugangserleichterungen zu Bürgschaften der Bürgschaftsbanken
    3. Sonderprogramme für Krisenunternehmen
    4. Exportkreditgarantien
    5. Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen
    6. Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld Nähere Informationen

    Nähere Informationen unter ...



    Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG)
    - Nur noch 10 % der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein.
    - Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
    - Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
    - In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

    Regelung gilt rückwirkend zum 01.03.2020. Anzeigen von Kurzarbeitergeld können sofort abgegeben werden.

    Weitere Informationen unter
    https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html


  • August 2019

    Sozialversicherungsrecht
    Befreiung von der Rentenpflicht nur für ausgeübte Tätigkeit?

    Einmal von der Rentenversicherungspflicht befreit – immer befreit? Das Bundessozialgericht (BSG) hat über die Frage „Einmal von der Rentenversicherungspflicht befreit – immer befreit?“ verhandelt.
    Dieser Frage kommt vor allem deshalb eine große Bedeutung zu, weil die Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken etwa der Ärzte, Rechtsanwälte und Apotheker, aber auch zum Beispiel der Ingenieurkammer viel höher sind als die in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) maximal erreichbaren. Die gesetzliche Rente kann schon aufgrund der geltenden Beitragsbemessungsgrenze, auch bei langjähriger Einzahlung des Höchstbeitrags, kaum über 2.700,– € brutto steigen.
    Verhandelt wurde vor dem BSG über die Klage zweier Bauingenieure, die jeweils noch in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden waren und basierend auf diesen "alten" Bescheiden auch heute – auch in neuen Beschäftigungsverhältnissen – auf ihrer Befreiung pochten. Das BSG befand, dass sich die Befreiungsbescheide typischerweise auf eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber bezogen hätten, auch wenn das nicht ausdrücklich erwähnt war. Dagegen spreche auch nicht, dass die Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels in den Bescheiden nicht ausdrücklich als Mitwirkungspflicht genannt worden sei (Az. B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R).
    Für die betroffenen Arbeitnehmer, die noch über "alte" Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der Deutschen Rentenversicherung verfügen und ihren Arbeitsplatz nach Erteilung des Bescheides aber gewechselt haben, haben die aktuellen Urteile erhebliche Auswirkungen. Da Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung besteht, muss der Arbeitgeber die vollen Beiträge zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung abführen.
    Soweit die Betroffenen einen ununterbrochenen Versicherungsschutz beim jeweiligen Versorgungswerk aufrechterhalten wollen, müssen sie freiwillige Beiträge zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil in der Rentenversicherung aufbringen. Einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, macht für sie nur Sinn, wenn es zumindest möglich erscheint, dass in der aktuell ausgeübten Position ein Befreiungsrecht besteht.
    Quelle: steuertipps.de

    Vermögensteuer
    SPD plant Vermögensteuer für Millionäre

    Die Besitzer der größten Vermögen in Deutschland sollen nach SPD-Plänen für eine Vermögensteuer 1 bis 1,5% pro Jahr an den Staat zahlen. Besteuert werden sollen Grundbesitz, Immobilien, Unternehmensanteile und Barvermögen, wie der kommissarische SPD-Chef Thorsten Schäfer-Gümbel am 26.08.2019 mitteilte. Nach den Eckpunkten, die das SPD-Präsidium beschloss, wären nur die 1 bis 2% der reichsten Vermögenseigentümer betroffen. “Die reichsten 45 Familien in Deutschland besitzen so viel Vermögen wie 50% der Bundesbürger“, sagte Schäfer-Gümbel (SPD). Union und FDP lehnen das Vorhaben ab. Betroffen sein sollen laut SPD nur Personen mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro. Genau hat sie entsprechende Freibeträge noch nicht festgelegt. In einem älteren Gesetzentwurf von SPD-regierten Ländern war davon die Rede, die Steuer ab zwei Millionen Euro zu erheben. Bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern sollte es das Doppelte sein. Auch juristische Personen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sollen der Vermögensteuer unterliegen.
    Schutzregeln für wirtschaftliche Notlagen
    Vor allem für wirtschaftliche Notlagen sollen Schutzregeln greifen. Teile des Betriebsvermögens wie Maschinen oder Grund und Boden sollen nicht veräußert werden müssen, so Schäfer-Gümbel. Die Steuer soll dem Staat rund 10 Milliarden Euro pro Jahr bringen. Die Länder, die das Geld bekommen würden, sollen damit dringend nötige Investitionen etwa in Bildung leisten. Der Verwaltungsaufwand soll bei 5 bis 8% liegen, also bei maximal 800 Millionen Euro pro Jahr.
    SPD debattiert seit Jahren über Wiedereinführung der Vermögensteuer Die Linke findet die SPD-Pläne noch zu zaghaft. Sie will Vermögen oberhalb von einer Million Euro mit 5% belasten. Die Einnahmen von jährlich 80 Milliarden Euro sollen in ein umfangreiches Investitionsprogramm fließen - für schwache Regionen in Ost- und Westdeutschland. Dies beschloss der Parteivorstand. Laut einer Umfrage des Instituts Civey für die “Welt“ würden 58% der Bundesbürger eine Vermögensteuer begrüßen – 33% bewerten die Idee negativ.
    Quelle: rsw.beck.de

    Firmenwagen
    Besteuerung der Privatnutzung
    Ein privater Nutzungsanteil für einen Firmenwagen wird von der Finanzverwaltung nicht angesetzt, wenn der Unternehmer beweist, dass er den Wagen nicht privat nutzt. In einem FG-Urteil ging es nun darum, was als Beweis zählt.
    In einem rechtskräftigen Urteil ( v. 20.3.19, 9 K 125/18) hat das Niedersächsische FG entschieden, dass der Anscheinsbeweis für die Betriebs-Kfz nicht dadurch erschüttert wird, dass die Ehefrau ein gleichwertiges Privatfahrzeug nutzt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist immer von einer Privatnutzung eines Firmenwagens auszugehen, es sei denn dass der Steuerpflichtige im Einzelfall das Gegenteil beweisen kann oder der Beweis des ersten Anscheins dadurch erschüttert wird, dass das Fahrzeug zum Privatgebrauch ungeeignet ist.
    Quelle: haufe.de


  • Juni 2019

    Solidaritätszuschlag soll zum Teil abgeschafft werden
    Die Große Koalition hat sich „als ersten Schritt“ darauf verständigt, die meisten Steuerzahler durch teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlages ab 2021 zu entlasten. Nur die höchsten Einkommensgruppen haben den Solidaritätszuschlag weiterhin abzuführen.

    Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
    Der BFH ist mit Urteil vom 04.04.2019 der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten und hat zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind. Die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro bezieht sich nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ausschließlich auf Kosten der Unterkunft, wozu Einrichtungsgegenstände nicht gehören.

    Neuregelung des Rundfunkbeitrages für Zweitwohnungen
    Bereits 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Personen mit doppelter Haushaltsführung (Zweitwohnung) keinen doppelten Rundfunkbeitrag zahlen müssen und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2020 für eine Neuregelung. Diese Neuregelung soll nun bereits bis Sommer diesen Jahres fertig sein. Bis dahin muss ein Ehepartner, der eine Zweitwohnung hat, die Rundfunkgebühr von 17,50 Euro pro Monat ein weiteres Mal aufbringen, wenn sein Partner und nicht er selbst die Rundfunkbeiträge in der gemeinsamen Wohnung bezahlt.


  • Mai 2019

    Mehr Zeit für die Steuererklärung
    Ab sofort haben Sie zwei Monate mehr Zeit, Ihre private Steuererklärung abzugeben: Für die Steuererklärung 2018 ist der 31.07.2019 neuer Abgabeschluss, statt wie bislang der 31.05. Auch für die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen hat sich die Frist verlängert: Steuerpflichtige müssen diese zukünftig erst bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres einreichen. Für die Steuererklärung 2018 gilt der 29.02.2020 als Stichtag.

    Die Abgabefristen sind nach Auffassung des Finanzgerichtes Köln auch gewahrt, wenn die Steuererklärungen bei einem unzuständigem Finanzamt eingehen. Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Verfahren sind beim Bundefinanzhof in München unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 anhängig. Eine Entscheidung steht aus.


  • April 2019

    Neues BMF-Schreiben vom 5.4.2019 zu nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 EStG
    Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der BFH-Urteile vom 11. Juli 2017 (IX R 36/15), vom 6. Dezember 2017 (IX R 7/17) und vom 20. Juli 2018 (IX R 5/15) Folgendes:

    Alte Rechtslage und Übergangsregelung
    Das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV C 6 - S 2244/08/10001, DOK 2010/0810418, BStBl I S. 832) ist aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen auf die Behandlung des Darlehens/der Bürgschaft die Vorschriften des MoMiG anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 eigenkapitalersetzend geworden ist.

    Die neue Rechtslage
    In allen übrigen Fällen ist nach den Grundsätzen der oben genannten BFH-Entscheidungen § 255 HGB für die Bestimmung der Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Absatz 2 EStG maßgeblich.

    Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 5.4.2019, das zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgesehen ist.